Eigenbedarfskündigung für Cousins? BGH stellt klar: Nur enger Familienkreis zählt
Eigenbedarfskündigung für Cousins? BGH stellt klar: Nur enger Familienkreis zählt
Vermieter müssen bei einer Eigenbedarfskündigung genau aufpassen, denn nicht jeder Verwandte gilt vor Gericht als Familienmitglied. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Cousins und Cousinen nicht zu diesem engen Kreis zählen.
BGH: Cousins sind keine Familienangehörigen
In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin ihrer Mieterin gekündigt, weil sie die Wohnung für ihren Cousin benötigte. Doch der BGH entschied, dass dies keine ausreichende Begründung für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei. Cousins gelten demnach nicht als Familienangehörige im Sinne des Mietrechts.
Enger Familienkreis ist entscheidend
- Bei einer Eigenbedarfskündigung können Vermieter das Mietverhältnis nur beenden, wenn sie die Wohnung für sich selbst, enge Familienangehörige oder Angehörige ihres Haushalts benötigen. Laut BGH zählen dazu ausschließlich: Ehegatten und Lebenspartner.
- Kinder und Eltern
- Geschwister
- Schwieger- und Stiefkinder sowie Pflegekinder
Cousins und Cousinen gehören nicht dazu, selbst wenn eine enge persönliche Bindung besteht.
Gesetzliche Grundlage im BGB
Die Regelungen zur Eigenbedarfskündigung finden sich in § 573 BGB. Dort heißt es in Absatz 2 Nr. 2, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung insbesondere dann vorliegt, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Begriff “Familienangehörige” ist im Gesetz aber nicht näher definiert.
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BGH zieht Zeugnisverweigerungsrecht heran
Um den Kreis der Familienangehörigen zu bestimmen, hat der BGH die Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen in § 383 ZPO und § 52 StPO herangezogen. Dieses Recht steht nur engen Familienmitgliedern zu, nicht aber entfernteren Verwandten wie Cousins. Daraus folgert der BGH, dass der Gesetzgeber auch bei der Eigenbedarfskündigung nur den engsten Familienkreis privilegieren wollte.
Einzelfallbetrachtung ausgeschlossen
Einzelfall nicht ankommt. Auch bei einer engen persönlichen Bindung zu einem Cousin rechtfertigt dies keine Eigenbedarfskündigung. Der Kreis der Familienangehörigen wird generell-abstrakt definiert, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse. Dies dient der Rechtssicherheit und Praktikabilität.
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Vermieter müssen Eigenbedarf sorgfältig prüfen
Das BGH-Urteil schafft Klarheit für Vermieter und Mieter. Vermieter müssen sich darüber im Klaren sein, dass eine Eigenbedarfskündigung zugunsten von Cousins vor Gericht keinen Bestand haben wird. Mieter können sich gegen eine solche Kündigung erfolgreich zur Wehr setzen. In der Praxis sollten Vermieter daher genau prüfen, ob die Person, für die sie Eigenbedarf anmelden, zum privilegierten Personenkreis gehört. Nur wenn sich der geltend gemachte Eigenbedarf auf den Vermieter selbst, seine engsten Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts bezieht, hat die Kündigung Aussicht auf Erfolg.
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