{"id":2505,"date":"2026-01-28T17:52:32","date_gmt":"2026-01-28T16:52:32","guid":{"rendered":"http:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/?post_type=immobilienlexikon&#038;p=2505"},"modified":"2026-03-31T16:32:51","modified_gmt":"2026-03-31T14:32:51","slug":"auflassungsvormerkung","status":"publish","type":"immobilienlexikon","link":"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/immobilienlexikon\/auflassungsvormerkung\/","title":{"rendered":"Cancellation caveat"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bei einem Immobilienerwerb spielt die Auflassungsvormerkung bzw. Auflassungserkl\u00e4rung eine wichtige Rolle. Die Eintragung der Vormerkung wird im Immobilienkaufvertrag geregelt. Die Auflassungsvormerkung sch\u00fctzt den K\u00e4ufer und ist eine der Voraussetzungen f\u00fcr die Zahlung des Kaufpreises. Sie sichert die Eigentums\u00fcbertragung ab.<\/strong><\/p>\n<h2>Eigentumserwerb: Auflassungsvormerkung sichert den K\u00e4ufer ab<\/h2>\n<p>Die Auflassungsvormerkung wird als Sicherungsinstrument im\u00a0<a href=\"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/immobilienlexikon\/grundbuch\/\">Land Register<\/a>\u00a0nach \u00a7\u00a0883 BGB\u00a0eingetragen, damit der Verk\u00e4ufer keine weiteren \u00c4nderungen vom Grundbuch veranlassen kann.\u00a0Die Vormerkung sichert den Anspruch des Immobilienk\u00e4ufers gegen den Ver\u00e4u\u00dferer, deswegen die Bezeichnung\u00a0<strong>Cancellation caveat<\/strong>. Sie\u00a0dient dem Schutz des K\u00e4ufers, da sie verhindern soll, dass der Verk\u00e4ufer in der Zwischenzeit die Immobilie oder das Grundst\u00fcck nicht mehrmals Mal verkauft. Sie\u00a0dient gewisserma\u00dfen als eine Art Reservierung zugunsten des Erwerbers.\u00a0Au\u00dferdem verhindert die Auflassungsvormerkung, dass der Verk\u00e4ufer das Grundpfandrecht nutzt. Somit kann er das Grundst\u00fcck praktisch nicht beleihen. Denn der zuk\u00fcnftige Grundst\u00fccksbesitzer muss das\u00a0<strong>Grundpfandrecht<\/strong>\u00a0nicht gelten lassen und kann dessen L\u00f6schung verlangen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch muss nach Vorgaben der\u00a0<strong>Grundbuchordnung<\/strong>\u00a0GBO \u00a7 13 ein Antrag und eine Bewilligung vorliegen. Der Notar beantragt die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt, sobald der Kaufvertrag beurkundet wurde. In dem Kaufvertrag wird die\u00a0<strong>anstehende Rechts\u00e4nderung<\/strong>\u00a0im Grundbuch festgehalten und der Notar von dem K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer erm\u00e4chtigt, die vereinbarten Rechts\u00e4nderungen unter bestimmten Voraussetzungen zu veranlassen.<\/p>\n<p>Bis die Auflassungsvormerkung im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen und das Grundbuch somit zugunsten des Erwerbers gesperrt ist (Grundbuchsperre), vergehen einige Tage oder auch Wochen. Dies ist von den Grundbuch\u00e4mtern abh\u00e4ngig, wie schnell sie die eingehenden Antr\u00e4ge bearbeiten. Wer eine Immobilie in M\u00fcnchen kauft, sollte mit einem Zeitraum von ca. 1 bis 2 Wochen rechnen.<\/p>\n<p>Vorteile der Auflassungsvormerkung<\/p>\n<ul>\n<li>Nach der notariellen Beurkundung und Eintragung der Auflassungsvormerkung ist ein\u00a0<strong>Weiterverkauf des Grundst\u00fccks<\/strong>\u00a0an einen anderen Interessenten nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>A\u00a0<strong>Belastung des Grundst\u00fccks mit einer Hypothek<\/strong>\u00a0ist nicht mehr m\u00f6glich, wenn das Sicherungsinstrument im Grundbuch eingetragen ist<\/li>\n<li>Der Verk\u00e4ufer kann von dem Gesch\u00e4ft bzw. Immobilienverkauf nicht mehr zur\u00fccktreten.<\/li>\n<li>The\u00a0<strong>Kaufpreiszahlung<\/strong>\u00a0vor einem abschlie\u00dfendem Grundbucheintrag ist die Zahlung gesch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Falls ein Insolvenzverfahren\u00a0in Bezug auf\u00a0den Bautr\u00e4ger er\u00f6ffnet werden, beh\u00e4lt der K\u00e4ufer das\u00a0<strong>Recht am Grundst\u00fcck<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Wichtiger Hinweis f\u00fcr jeden K\u00e4ufer:<\/strong>\u00a0Ohne die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch kann die Sicherung des Anspruchs an den Erwerb der Immobilie gef\u00e4hrdet sein und ist somit sehr unsicher. Denn solange der Verk\u00e4ufer als Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen ist, kann er im Prinzip \u00fcber das Grundst\u00fcck verf\u00fcgen und eventuell zulasten des Erwerbers handeln.<\/p>\n<p>Zahlungen, die vor der Eintragung an den Verk\u00e4ufer geleistet werden, sind ebenfalls nicht gesichert und somit nachteilig f\u00fcr den K\u00e4ufer. Durch die Auflassungsvormerkung ist der Verk\u00e4ufer in seinem Handeln in Bezug auf die Immobilie eingeschr\u00e4nkt und der K\u00e4ufer ist abgesichert.<\/p>\n<h2>Genehmigungen und Eintragungen vor der Kaufpreiszahlung<\/h2>\n<p>Wenn ein K\u00e4ufer eine Immobilie erwirbt, will er sicher sein, dass das Objekt von allen Lasten befreit ist. Deshalb ist es wichtig, dass ein Notar nicht nur die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eintr\u00e4gt, sondern auch sicherstellt, dass die\u00a0<strong>Kaufimmobilie von allen Lasten befreit<\/strong>\u00a0wird, die der K\u00e4ufer nicht \u00fcbernehmen will.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem m\u00fcssen alle notwendigen Genehmigungen dem zust\u00e4ndigen Notariat vorliegen. Dazu geh\u00f6rt die Mitteilung der Gemeinde, dass sie ihr<strong>\u00a0gesetzliches Vorkaufsrecht<\/strong>\u00a0nicht aus\u00fcben wird (sog. Negativzeugnis). Die Auflassungsvormerkung f\u00fcr den K\u00e4ufer wird in\u00a0<strong>Abteilung II des Grundbuchs<\/strong>\u00a0eingetragen.<\/p>\n<p>Erst dann wird der K\u00e4ufer von dem Notar eine Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises erhalten. Der K\u00e4ufer muss dann sicherstellen, dass der Kaufpreis innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist auf dem Konto des Verk\u00e4ufers gutgeschrieben wird. Die Eigentums\u00fcbertragung im Grundbuch erfolgt, nachdem der Kaufpreis f\u00fcr die Immobilie auf dem Konto des Verk\u00e4ufers vollst\u00e4ndig gutgeschrieben ist. Bis der Eigentumswechsel vollzogen und der neue Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen ist, vergehen meistens mehrere Wochen. Die Eigentumsumschreibung ist somit der letzte Schritt beim Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie.<\/p>\n<h2>Bedeutung der Auflassungsvormerkung f\u00fcr die Immobilienfinanzierung<\/h2>\n<p>Die Auflassungsvormerkung bietet nicht nur dem K\u00e4ufer einen Schutz vor ungew\u00fcnschten Eintragungen im Grundbuch, sondern auch f\u00fcr die Banken legen sie eine Voraussetzung daf\u00fcr, dass die Immobilienfinanzierung erfolgen kann. Die Darlehensgeber m\u00f6chten vor der\u00a0<strong>Genehmigung der Immobilienfinanzierung<\/strong>\u00a0den Kaufvertragsentwurf pr\u00fcfen und sehen, dass die Auflassungsvormerkung vorgesehen ist. Nach der Beurkundung des Kaufvertrags versendet der Notar eine Abschrift des Vertragswerks an die finanzierende Bank. Die Auszahlung der\u00a0<strong>Immobilienfinanzierung ist an die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch gebunden<\/strong>.<\/p>\n<h2>FAQ \u2013 Auflassungsvormerkung und die h\u00e4ufigsten Fragen<\/h2>\n<h3>Was ist der Unterschied zwischen Auflassungsvormerkung und R\u00fcckauflassungsvormerkung?<\/h3>\n<p>Die Auflassungsvormerkung sch\u00fctzt den K\u00e4ufer und kennzeichnet einen\u00a0<strong>Eigentums\u00fcbergang im Grundbuch<\/strong>. Mit der Auflassungsvormerkung werden die Rechte des Immobilienk\u00e4ufers gesichert, bevor der Eigent\u00fcmerwechsel erfolgt. F\u00fcr den Verk\u00e4ufer ist es nicht mehr m\u00f6glich, die Immobilie mit einer Grundschuld oder sonstigen Eintragungen zu belasten, denen der K\u00e4ufer nicht zugestimmt hat. Die\u00a0<strong>R\u00fcckauflassungsvormerkung belastet das Grundbuch, sch\u00fctzt den vorherigen Eigent\u00fcmer<\/strong>\u00a0einer Immobilie oder eines Grundst\u00fccks vor unerw\u00fcnschtem Weiterverkauf durch den neuen Eigent\u00fcmer. Durch diese Art der Vormerkung wird der neue Eigent\u00fcmer bei Insolvenz vor den Gl\u00e4ubigern gesch\u00fctzt.<\/p>\n<h3>Was kostet die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch?<\/h3>\n<p>Die Kosten der Auflassungsvormerkung sind von dem\u00a0<strong>Immobilienwert des Kaufobjekts<\/strong>\u00a0abh\u00e4ngig. K\u00e4ufer sollten ca. 50 Prozent der Geb\u00fchr, die sp\u00e4ter f\u00fcr die Grundbucheintragung in Rechnung gestellt wird, einkalkulieren. Insgesamt liegen die Kosten f\u00fcr die Grundbucheintragung bei ca. 0,5 Prozent des Kaufpreises.<\/p>\n<p><strong>Beispielrechnung:<\/strong>\u00a0Wenn der beurkundete Immobilienpreis bei 500.000 EUR liegt, w\u00fcrden die Grundbuchgeb\u00fchren bei ca. 2.500 EUR liegen, davon w\u00fcrden ca. 1.250 EUR f\u00fcr die Eintragung der Auflassungsvormerkung entfallen.<\/p>\n<p>Dies ist jedoch nur eine grobe Sch\u00e4tzung, denn bei der tats\u00e4chlichen Kostenkalkulation k\u00f6nnen noch\u00a0<strong>weitere Faktoren<\/strong>\u00a0eine Rolle\u00a0spielen (unter anderem\u00a0<strong>die H\u00f6he der einzutragenden Grundschuld<\/strong>). Einige Grundbuch\u00e4mter verlangen weiterhin Geb\u00fchren f\u00fcr die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung, obwohl es daf\u00fcr keinen Geb\u00fchrentatbestand gibt. Die Kosten geh\u00f6ren zu den sogenannten\u00a0<strong>Kaufnebenkosten<\/strong>\u00a0und werden vom Erwerber getragen.<\/p>\n<h3>Welcher Unterschied besteht zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?<\/h3>\n<p>Oft werden die juristischen Begriffe Auflassungsvormerkung und Auflassung verwechselt. Beide spielen bei einem Immobilienerwerb eine wichtige Rolle. Bei der\u00a0<strong>Auflassung erkl\u00e4rt der Verk\u00e4ufer vor einem Notar, dass er die Immobilie an den K\u00e4ufer \u00fcbergeben wird<\/strong>. Der K\u00e4ufer verpflichtet sich hierf\u00fcr, einen vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.<\/p>\n<p>Somit handelt es sich bei der Auflassung um eine rechtsg\u00fcltige Eintragung ins Grundbuch f\u00fcr den K\u00e4ufer. In der Praxis liegen zwischen dem Antrag und der Umschreibung im Grundbuch mehrere Monate. Deswegen wird in das Grundbuch eine sogenannte Vormerkung oder Auflassungsvormerkung eingetragen, um den Platz f\u00fcr die Grundbucheintragung abzusichern. Man kann die\u00a0<strong>Auflassungsvormerkung als eine Art Reservierung<\/strong>\u00a0oder als\u00a0<strong>Sicherungsinstrument f\u00fcr den Erwerber<\/strong>\u00a0sehen, bis der Eigentums\u00fcbergang erfolgt ist.<\/p>","protected":false},"featured_media":2523,"template":"","meta":{"_acf_changed":false},"class_list":["post-2505","immobilienlexikon","type-immobilienlexikon","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/immobilienlexikon\/2505","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/immobilienlexikon"}],"about":[{"href":"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/immobilienlexikon"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2523"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2505"}],"curies":[{"name":"WP","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}