{"id":2508,"date":"2026-01-28T17:56:02","date_gmt":"2026-01-28T16:56:02","guid":{"rendered":"http:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/?post_type=immobilienlexikon&#038;p=2508"},"modified":"2026-03-31T17:19:19","modified_gmt":"2026-03-31T15:19:19","slug":"bebauungsplan","status":"publish","type":"immobilienlexikon","link":"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/immobilienlexikon\/bebauungsplan\/","title":{"rendered":"Zoning plan"},"content":{"rendered":"<p><strong>Den Bebauungsplan (B-Plan) entwickeln die Gemeinden unter Einhaltung der Vorschriften im Baugesetzbuch und der Landesbauordnung auf Grundlage des Fl\u00e4chennutzungsplans im Rahmen der Bauleitplanung. W\u00e4hrend der Fl\u00e4chennutzungsplan stets das gesamte Gemeindegebiet umfasst, bezieht sich der Bebauungsplan nur auf Teilgebiete. Sein Geltungsbereich ist r\u00e4umlich von anderen Bebauungspl\u00e4nen genau abgegrenzt. Der Bebauungsplan beinhaltet somit rechtsverbindliche Festsetzungen f\u00fcr die st\u00e4dtebauliche Entwicklung (s. \u00a7 8 Abs. 1 BauGB).<\/strong><\/p>\n<h2>Was steht im Bebauungsplan?<\/h2>\n<p>Im Bebauungsplan werden alle Anordnungen zur Bebauung eines Gemeindegebietes festgelegt. Die Festsetzungen betreffen:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Bauweise: Hier geht es um die Anordnung der einzelnen Bauwerke. Es kann die\u00a0<strong>offene Bauweise<\/strong>\u00a0vorgeschrieben werden, das bedeutet, dass die Bauwerke einzeln stehen m\u00fcssen. Das hei\u00dft, dass Abst\u00e4nde zwischen den Bauwerken eingehalten werden m\u00fcssen. Bei der\u00a0<strong>geschlossenen Bauweise<\/strong>\u00a0muss Haus an Haus gebaut werden (Reihenhausbauweise). Au\u00dferdem kann festgelegt werden, ob Einzelh\u00e4user und\/oder H\u00e4usergruppen zul\u00e4ssig sind.<\/li>\n<li>Die maximale H\u00f6he des Hauses.<\/li>\n<li>Die maximale<strong>\u00a0Geschossfl\u00e4chenzahl (GFZ)<\/strong>\u00a0des Hauses sowie die\u00a0<strong>Grundfl\u00e4chenzahl (GRZ)<\/strong>: Mithilfe der GFZ l\u00e4sst sich ermitteln, die erreichbare Gesamtfl\u00e4che aller Geschosse sowie die Anzahl der Vollgeschosse. \u00dcber die Grundfl\u00e4chenzahl erh\u00e4lt man Auskunft, wie viel Prozent des Grundst\u00fccks von Haus, Garage sowie Terrasse bebaut werden darf und wie viel frei bleiben muss. Die GRZ wird in dezimal angegeben.<\/li>\n<li>Anzahl der erlaubten Vollgeschosse.<\/li>\n<li>Die Bebauungsdichte des Grundst\u00fccks.<\/li>\n<li>Die Dachform: Hier kann die Ausrichtung des Dachfirstes oder die Dachneigung vorgeschrieben sein.<\/li>\n<li>Farben<\/li>\n<li>Die Art \/ Nutzung der Bebauung (Gewerbegebiet, Wohngebiet, Mischgebiet). Welche Nutzungen in den einzelnen Baugebieten zul\u00e4ssig sind, regelt die Baunutzungsverordnung.<\/li>\n<li>Die zu verwendenden Baumaterialien.<\/li>\n<li>Die Fassadengestaltung.<\/li>\n<li>Die Grenzabst\u00e4nde zum Nachbargrundst\u00fcck (Abstandsfl\u00e4chen).<\/li>\n<li>Baulinien und sonstige Angaben, die die Baugrenzen des Grundst\u00fccks betreffen<\/li>\n<li>Bebauungstiefe<\/li>\n<li>Die Gestaltung von Gr\u00fcnfl\u00e4chen, Stellpl\u00e4tzen etc.<\/li>\n<li>Lage von Versorgungsleitungen.<\/li>\n<li>Stellfl\u00e4chen f\u00fcr M\u00fclltonnen.<\/li>\n<li>Die \u00fcberbaubaren und nicht \u00fcberbaubaren Grundst\u00fccksfl\u00e4chen.<\/li>\n<li>Gr\u00f6\u00dfe, Tiefe und Breite der Baugrundst\u00fccke.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auf der anderen Seite macht der Bebauungsplan keine Anweisungen zu Innenausbau, Haustechnik, Energietr\u00e4ger und Ausrichtung des Hauses.<\/p>\n<h2>Die Unterschiede zu einem qualifizierten, einfachen oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan<\/h2>\n<p>Der Bebauungsplan besteht immer aus zwei Teilen.\u00a0<strong>Teil A<\/strong>\u00a0beinhaltet gezeichnete Pl\u00e4ne und\u00a0<strong>Teil B<\/strong>\u00a0enth\u00e4lt die Textbeschreibungen. In seinen Ausf\u00fchrungen richtet sich der B-Plan nach der<strong>\u00a0Baunutzungsverordnung<\/strong>\u00a0(BauNVO) und der Planzeichenverordnung. Jeder darf ihn einsehen, allerdings ist er nicht unbedingt einfach zu verstehen. In manchen Gemeinden ist er online zug\u00e4nglich, andernorts m\u00fcssen Sie sich zum Stadtplanungsamt oder zum Bauordnungsamt der Gemeinde begeben.<\/p>\n<p>Die Baunutzungsverordnung legt fest, welche Nutzungen erlaubt sind (etwa Wohnbaufl\u00e4chen, gemischte Baufl\u00e4chen, gewerbliche Baufl\u00e4chen, Sonderbaufl\u00e4chen) und wie die Vorschriften zu Ma\u00dfgaben wie den Abstandsfl\u00e4chen und der Bauweise anzuwenden sind.<\/p>\n<ul>\n<li>Es handelt sich um einen\u00a0<strong>qualifizierten Bebauungsplan<\/strong>, wenn er detailliert ausf\u00e4llt und wichtige Angaben zur Nutzung der Bebauung, zur \u00dcberbauung der Grundst\u00fccksfl\u00e4chen, zu den Ma\u00dfen der baulichen Nutzung und zu den \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Fehlt im B-Plan eine der oben genannten Angaben, wird von einem\u00a0<strong>einfachen Bebauungsplan<\/strong>\u00a0gesprochen. Auch wenn keine spezifischen Regeln vorhanden sind, bedeutet dies nicht, dass willk\u00fcrliche Bauma\u00dfnahmen zul\u00e4ssig sind. Es ist unerl\u00e4sslich, dass<strong>\u00a0\u00a7 34 des Baugesetzbuches<\/strong>\u00a0immer ber\u00fccksichtigt wird.<\/li>\n<li>Hier wird geregelt, dass sich Neubauten stets in die bebaute Umgebung einf\u00fcgen m\u00fcssen. Im Einzelfall kann das beispielsweise bedeuten, dass \u2013 selbst wenn es im B-Plan nicht explizit erw\u00e4hnt wird.<\/li>\n<li>Die Fassade eines Neubaus an die Fassadengestaltung der bereits vorhandenen Bauwerke angepasst werden muss.<\/li>\n<li>Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird von einem Grundst\u00fccksinteressenten, wie einem Bautr\u00e4ger angesto\u00dfen und anschlie\u00dfend in Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung ausgearbeitet. Auch er muss sich an der Bebauung der angrenzenden Gebiete orientieren und in seinen Ausf\u00fchrungen ins Gesamtbild passen. \u00dcblicherweise wird vom Bautr\u00e4ger gleichzeitig mit der Gemeinde ein Durchf\u00fchrungsvertrag geschlossen, der einen zeitlichen Rahmen f\u00fcr die Umsetzung der Bauvorhaben festlegt.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Ist ein Bebauungsplan eine Hilfe oder ein Hindernis bei Nichteinhaltung?<\/h2>\n<p><strong>Je detaillierter der B-Plan ausf\u00e4llt, umso mehr Vorgaben m\u00fcssen bei einem Neubau beachtet werden.<\/strong>\u00a0In der Regel wirken sich die Vorschriften positiv f\u00fcr den Bauherrn aus.<\/p>\n<p>Wenn die Geschossh\u00f6he in einem Bebauungsplan auf zwei volle Stockwerke festgelegt ist, kann man sicher sein, dass in der Umgebung kein Hochhaus gebaut wird, das die Sicht beeintr\u00e4chtigt oder den Wert des Grundst\u00fccks mindert.<\/p>\n<p>\u00c4rgerlich k\u00f6nnen die Vorgaben f\u00fcr den Einzelnen werden, wenn sie beim Hausbau nicht nur in der Dachform, sondern auch in der Dachpfannenart und der Farbe des Daches festgelegt sind. Um vor b\u00f6sen \u00dcberraschungen sicher zu sein, sollte deshalb\u00a0<strong>jeder Bauherr vor dem Grundst\u00fcckskauf oder Hauskauf unbedingt den bestehenden Bebauungsplan einsehen<\/strong>.<\/p>\n<h2>Verbindlichkeit des Bebauungsplans: Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?<\/h2>\n<p>Die Frage, ob Sie sich an den Bebauungsplan halten m\u00fcssen, l\u00e4sst sich mit einem klaren\u00a0<strong>Ja<\/strong>\u00a0beantworten. Wer sich den Vorgaben im B-Plan widersetzt, muss nicht nur mit erheblichen Geldbu\u00dfen rechnen.<\/p>\n<p>Die Bauaufsichtsbeh\u00f6rde kann je nach Ausma\u00df der Abweichung Ma\u00dfnahmen wie einen\u00a0<strong>Baustopp<\/strong>\u00a0oder sogar den\u00a0<strong>R\u00fcckbau anordnen<\/strong>. Es ist wichtig zu beachten, dass das Ignorieren des B-Plans nicht durch Verj\u00e4hrung straffrei wird.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft, auch wenn der Bauaufsichtsbeh\u00f6rde w\u00e4hrend der Errichtung des Geb\u00e4udes die Zuwiderhandlung gegen den Bebauungsplan nicht auffiel, ist der Bauherr selbst Jahre danach vor entsprechenden Sanktionen nicht gefeit.<\/p>\n<h2>Bebauungsplan-Verantwortlichkeit: Wer ist f\u00fcr die Einhaltung zust\u00e4ndig?<\/h2>\n<p>Nur wer Grundst\u00fcck und Haus von einem Bautr\u00e4ger erwirbt, muss sich nicht um die Einhaltung der Bestimmungen im B-Plan k\u00fcmmern. Denn in diesem Fall ist der\u00a0<strong>Bautr\u00e4ger der Bauherr und tr\u00e4gt somit die Verantwortung<\/strong>. Wer jedoch mit einem Architekten baut oder ein Grundst\u00fcck kauft und anschlie\u00dfend einen Anbieter schl\u00fcsselfertiger H\u00e4user bem\u00fcht, ist selbst Bauherr und daf\u00fcr verantwortlich, dass sich die Partner an die Anordnungen halten.<\/p>\n<h2>Sind Ausnahmen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich?<\/h2>\n<p>Im Bebauungsplan k\u00f6nnen, m\u00fcssen aber nicht, Ausnahmen vorgesehen sein. Auch wenn\u00a0<strong>Ausnahmen<\/strong>\u00a0zul\u00e4ssig sind, m\u00fcssen diese dennoch vom Bauamt gepr\u00fcft und genehmigt werden. Die Zustimmung der Gemeinde zur Abweichung vom B-Plan h\u00e4ngt davon ab, ob keine Konflikte mit Anwohnern zu erwarten sind und der Charakter des Gebiets erhalten bleibt.<\/p>\n<p>IM Baugesetzbuch unter \u00a7 31 steht, unter welchen Umst\u00e4nden es m\u00f6glich ist, von den Vorschriften des Bebauungsplans abzuweichen: wenn\u00a0<strong>Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls<\/strong>\u00a0die Befreiung erfordern oder<br \/>\nwenn die\u00a0<strong>Befreiung st\u00e4dtebaulich vertretbar<\/strong>\u00a0ist oder<br \/>\nwenn die\u00a0<strong>Umsetzung des Bebauungsplans zu unerwarteten H\u00e4rten<\/strong>\u00a0f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Jedoch m\u00fcssen auch bei einer Befreiung die\u00a0<strong>Grundz\u00fcge der Planung<\/strong>\u00a0eingehalten werden.<\/p>\n<h2>Darf man auch ohne einen Bebauungsplan bauen?<\/h2>\n<p>Auch wenn die Gemeinden bei der Erweiterung ihrer Neubaugebiete zur Erstellung eines Bebauungsplans verpflichtet sind, kann es Grundst\u00fccke geben, f\u00fcr die kein B-Plan existiert. Das entbindet den Bauherrn jedoch nicht von der Verpflichtung, sich an die Vorgaben des \u00a7 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu halten. Somit ist jedes Bauvorhaben zul\u00e4ssig, \u201ewenn es sich nach Art und Ma\u00df der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundst\u00fccksfl\u00e4che, die \u00fcberbaut werden soll, in die Eigenart der n\u00e4heren Umgebung einf\u00fcgt und die Erschlie\u00dfung gesichert ist\u201c (\u00a7 34 I BauGB). Das bedeutet, dass sowohl die Nutzung des Grundst\u00fccks, als auch die Art der Bebauung an die nachbarschaftlichen Gegebenheiten angepasst sein muss. Das Bauordnungsamt pr\u00fcft also jedes Bauvorhaben anhand der vor Ort vorhandenen Bebauungssituation. Au\u00dferdem m\u00fcssen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse beachtet werden. Das geplante Bauvorhaben darf das Ortsbild nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<h2>Ist eine Bauvoranfrage vor dem Grundst\u00fcckskauf sinnvoll?<\/h2>\n<p>Da die Gemeinde auch bei Grundst\u00fccken ohne Bebauungsplan ein Bauvorhaben ablehnen kann, ist es gerade in diesem Fall empfehlenswert, vor dem Grundst\u00fcckserwerb eine Bauvoranfrage zu stellen \u2013 auch als \u201ekleines Genehmigungsverfahren\u201c genannt. Sie ist mit unterschiedlich hohen Geb\u00fchren belastet. In der Regel wird ein Tausendstel der gesamten Baukosten f\u00e4llig. Eine\u00a0<strong>formlose Bauanfrage<\/strong>\u00a0kostet zwar weniger, hat aber den Nachteil, dass sie nicht rechtsverbindlich ist. Deswegen kann unter bestimmten Umst\u00e4nden sinnvoll sein, eine\u00a0<strong>Bauvoranfrage<\/strong>\u00a0an das Amt zu stellen, vor allem wenn sich vor dem Grundst\u00fcckskauf folgende Fragen nicht zweifelsfrei kl\u00e4ren lassen.<\/p>\n<ul>\n<li>Welche Grundst\u00fcckteile d\u00fcrfen \u00fcberbaut werden und welche nicht?<\/li>\n<li>Welche Geb\u00e4udeh\u00f6he ist zul\u00e4ssig und wie gro\u00df darf die Grundfl\u00e4che des Geb\u00e4udes sein?<\/li>\n<li>Welche Nutzung des Grundst\u00fccks ist zul\u00e4ssig? Handelt es sich um ein reines Wohngebiet, Landwirtschaft oder Gewerbe?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Bauvoranfrage wird immer in\u00a0<strong>schriftlicher Form<\/strong>\u00a0beim zust\u00e4ndigen Bauordnungsamt oder der Bauaufsichtsbeh\u00f6rde eingereicht. Daf\u00fcr ben\u00f6tigt man weder Architekten noch Bauplaner. Es muss aber ein ernstes Kaufinteresse vorhanden sein, das man den Beh\u00f6rden gegen\u00fcber mit einer Vollmacht des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers nachweisen kann. Je nach Bundesland werden unterschiedliche Unterlagen ben\u00f6tigt, deswegen ist es ratsam, sich bei dem zust\u00e4ndigen Amt zu erkundigen. Im Allgemeinen sind aber folgende Unterlagen wichtig:<\/p>\n<ul>\n<li>Formular f\u00fcr die\u00a0Bauvoranfrage.<\/li>\n<li>Auszug aus der Flurkarte.<\/li>\n<li>Bau- und Nutzungsbeschreibung.<\/li>\n<li>Bauzeichnungen<\/li>\n<li>Pl\u00e4ne f\u00fcr Entw\u00e4sserung und Wasserversorgung.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Wie wird ein Bebauungsplan aufgestellt?<\/h2>\n<p>Bei einem Bebauungsplan handelt es sich um eine\u00a0<strong>Satzung<\/strong>\u00a0und damit um eine\u00a0<strong>Rechtsnorm<\/strong>. Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt in mehreren Schritten und erstreckt sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum. Das liegt nicht zuletzt daran, dass ein Bebauungsplan in die Rechte der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und Bewohner erheblich eingreift.<\/p>\n<p>Ob ein Bebauungsplan \u00fcberhaupt aufgestellt wird und wann dies erfolgen soll, liegt im\u00a0<strong>st\u00e4dtebauplanerischen Ermessen<\/strong>\u00a0der Gemeinde. Nach \u00a7 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspl\u00e4ne jedoch aufzustellen, sobald und soweit es f\u00fcr die st\u00e4dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planungshoheit in Bezug auf Bebauungspl\u00e4ne liegt also im Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Die Gemeinden m\u00fcssen sich dabei an das\u00a0<strong>Baugesetzbuch<\/strong>\u00a0(BauGB) und die jeweilige\u00a0<strong>Landesbauordnung<\/strong>\u00a0halten.<\/p>\n<p>Solange einzelne Bauvorhaben als unproblematisch bezeichnet werden, wird in der Regel auf ein Bebauungsplan verzichtet. Dann werden Neubauten im Rahmen von \u00a7 34 BauGB erstellt. Sobald ein Neubaugebiet errichtet werden sollte, ist die Gemeinde verpflichtet, auf der\u00a0<strong>Grundlage des Fl\u00e4chennutzungsplanes<\/strong>\u00a0einen Bebauungsplan f\u00fcr das Plangebiet zu erstellen. Bei der Erstellung m\u00fcssen die st\u00e4dtebaulichen Ziele, sowie Denkmalschutz und gesunde Wohnverh\u00e4ltnisse beachtet werden. Die Erstellung von Entw\u00fcrfen wird von einem Planungsb\u00fcro oder dem Planungsamt \u00fcbernommen. In den meisten F\u00e4llen sind die Interessen und Vorschriften so komplex und umfassend, dass nur wenig Raum f\u00fcr eigenst\u00e4ndige planerische Entscheidungen bleibt.<\/p>\n<p>Somit ist das\u00a0<strong>Ergebnis immer ein Kompromiss<\/strong>. Entscheidend ist, dass durch die Planung ein relativ hoher Grad an Verl\u00e4sslichkeit besteht und alle notwendigen Verfahrensschritte beachtet werden.<\/p>\n<p>Bei der Erstellung oder Erweiterung eines Bebauungsplans darf eine\u00a0<strong>Ver\u00e4nderungssperre<\/strong>\u00a0erlassen werden. Praktisch bedeutet es, dass auf den betreffenden Grundst\u00fccken Bauvorhaben nicht durchgef\u00fchrt, bauliche Anlagen nicht beseitigt und wertsteigernde Ver\u00e4nderungen nicht mehr vorgenommen werden d\u00fcrfen. Bei der Erarbeitung von Bebauungspl\u00e4nen sind drei Aspekte von gro\u00dfer Bedeutung, und zwar\u00a0<strong>die Umweltpr\u00fcfung, die Beteiligung und die Abw\u00e4gung<\/strong>.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Planaufstellung muss die Umweltpr\u00fcfung erfolgen und das Ergebnis wird im Umweltbericht ver\u00f6ffentlicht. An den Planungsabsichten wird die \u00d6ffentlichkeit beteiligt, indem sie \u00fcber das Vorhaben informiert wird (\u00d6ffentlichkeitsbeteiligung). Au\u00dferdem werden Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Belange (unter anderem Gewerbeamt oder Verkehrsgesellschaft), sowie Nachbargemeinden zur Stellungnahme aufgefordert. Sie k\u00f6nnen Bedenken oder Einw\u00e4nde innerhalb einer bestimmten Frist angeben. In diesem Zusammenhang spricht man von sogenannten Beteiligungsverfahren.<\/p>\n<p>Verschiedene Beschl\u00fcsse f\u00fchren zum Beschluss eines Bebauungsplans:<\/p>\n<ul>\n<li>Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans.<\/li>\n<li>Beschluss zur fr\u00fchzeitigen Beteiligung.<\/li>\n<li>Beschluss \u00fcber den Entwurf.<\/li>\n<li>Beschluss zur \u00f6ffentlichen Auslegung, Beteiligung von Tr\u00e4gern \u00f6ffentlicher Belange.<\/li>\n<li>Beschluss \u00fcber \u00c4nderungen und Einw\u00e4nde, ggf. erneute Auslegung und Beteiligung.<\/li>\n<li>Beschluss \u00fcber die Abw\u00e4gung von Bedenken.<\/li>\n<li>Beschluss \u00fcber die Satzung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei der Entwicklung des Bebauungsplans m\u00fcsse\u00a0<strong>alle Termine rechtzeitig orts\u00fcblich \u00f6ffentlich angek\u00fcndigt<\/strong>\u00a0werden. Die Fristen f\u00fcr die Ank\u00fcndigung und f\u00fcr die Auslegungen und Stellungnahmen sind in \u00a7 3 und \u00a7 4 BauGB genau geregelt und m\u00fcssen f\u00fcr ein\u00a0<strong>fehlerfreies Planverfahren<\/strong>\u00a0unbedingt eingehalten werden.<\/p>\n<p>Wenn alle privaten und \u00f6ffentlichen Belange abgewogen sind, wird der\u00a0<strong>Bebauungsplan mit der Ver\u00f6ffentlichung des Satzungsbeschlusses<\/strong>\u00a0rechtskr\u00e4ftig. Die Initiative f\u00fcr das Planverfahren geht meistens vom Bau- beziehungsweise Planungsamt aus. Es ist aber auch denkbar, dass ein Investor die Initiative ergreift und in Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan entwickelt.<\/p>\n<h2>Grundst\u00fccksverkauf: Was Sie von uns erwarten k\u00f6nnen<\/h2>\n<p>Verk\u00e4ufer profitieren von unseren\u00a0<strong>etablierten und bew\u00e4hren Verkaufsstrategien<\/strong>\u00a0und haben Zugang zu potenziellen K\u00e4ufern. Vor dem Verkauf stellen wir alle\u00a0<strong>grundst\u00fccksbezogenen Daten<\/strong>\u00a0zusammen, sodass wir<strong>\u00a0fundierte Informationen<\/strong>\u00a0an Interessenten pr\u00e4sentieren k\u00f6nnen. Wir stellen sicher, dass auch f\u00fcr den K\u00e4ufer der Grundst\u00fcckkauf eine sichere Angelegenheit wird und er dann die notwendigen Genehmigungen erhalten kann. Wenn Sie planen,\u00a0<a title=\"Grundst\u00fcck verkaufen in M\u00fcnchen\" href=\"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/grundstueck-verkaufen-muenchen\/\">Ihr Grundst\u00fcck zu verkaufen<\/a>, z\u00f6gern Sie nicht uns zu kontaktieren. 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