{"id":2318,"date":"2026-01-27T21:39:04","date_gmt":"2026-01-27T20:39:04","guid":{"rendered":"http:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/news\/solarpflicht-bei-dachsanierung-finanzielle-vorteile-durch-foerderungen-und-kfw-kredite-in-2025\/"},"modified":"2026-05-04T14:14:06","modified_gmt":"2026-05-04T12:14:06","slug":"jahressteuergesetz-2024-immobilien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/en\/news\/jahressteuergesetz-2024-immobilien\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen durch das Jahressteuergesetz 2024: Diese Regelungen betreffen Ihre Immobilie ab 2025"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. F\u00fcr Immobilienbesitzer bringt das neue Gesetz wichtige \u00c4nderungen mit sich. Von der Grundsteuer \u00fcber Photovoltaikanlagen bis hin zu Erbschaftsregelungen \u2013 die Neuerungen betreffen verschiedene Bereiche der Immobilienwirtschaft. Einige Regelungen greifen bereits ab der Verk\u00fcndung des Gesetzes, andere treten erst 2025 in Kraft. Wir haben die wichtigsten \u00c4nderungen f\u00fcr Sie zusammengefasst und erkl\u00e4ren, was Sie als Immobilienbesitzer jetzt wissen m\u00fcssen.<\/strong><\/p>\n<h2>Faire Grundsteuerbewertung: Mehr Mitspracherecht f\u00fcr Eigent\u00fcmer<\/h2>\n<p>Die wohl wichtigste \u00c4nderung betrifft die Grundsteuerbewertung. Viele Eigent\u00fcmer kennen das Problem: Der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert liegt deutlich \u00fcber dem tats\u00e4chlichen Marktwert ihrer Immobilie. Ab 2024 k\u00f6nnen Sie sich dagegen besser wehren. Wenn Sie nachweisen k\u00f6nnen, dass Ihre Immobilie weniger wert ist als vom Finanzamt angenommen, muss dieser niedrigere Wert ber\u00fccksichtigt werden (s. nach \u00a7 220 Abs. 2 BewG). Diese Regelung sollte zu mehr Steuergerechtigkeit beitragen.<\/p>\n<h2>Neue Steuervorteile f\u00fcr Photovoltaikanlagen<\/h2>\n<p>Das Jahressteuergesetz 2024 bringt deutliche Verbesserungen f\u00fcr Besitzer von Photovoltaikanlagen. Ab dem 1. Januar 2025 wird die steuerlich beg\u00fcnstigte Leistung von Photovoltaikanlagen erheblich ausgeweitet. Die zul\u00e4ssige Bruttoleistung f\u00fcr die Steuerbefreiung verdoppelt sich von bisher 15 auf k\u00fcnftig 30 Kilowatt Peak \u2013 und zwar pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.<\/p>\n<h3>Wichtige Details zur neuen Regelung bez\u00fcglich Photovoltaikanlagen<\/h3>\n<p>Die Steuerbefreiung gilt auch f\u00fcr Geb\u00e4ude, die ausschlie\u00dflich gewerblich genutzt werden. Hier k\u00f6nnen Sie ebenfalls von der erh\u00f6hten Leistung von 30 Kilowatt Peak pro Gewerbeeinheit profitieren. Beachten Sie dabei: Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, wenn Sie die Grenze \u00fcberschreiten, entf\u00e4llt die Steuerbefreiung vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<h3>Zeitliche Anwendung:<\/h3>\n<p>Die neue Regelung greift f\u00fcr alle Photovoltaikanlagen, die Sie nach dem 31. Dezember 2024:<\/p>\n<ul>\n<li>neu anschaffen<\/li>\n<li>erstmals in Betrieb nehmen<\/li>\n<li>oder bestehende Anlagen erweitern<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn Sie also eine Investition in eine Solaranlage planen, lohnt es sich, die zeitliche Planung genau zu \u00fcberdenken. Mit der richtigen Terminierung k\u00f6nnen Sie von den erweiterten Steuervorteilen optimal profitieren.<\/p>\n<h2>Erleichterungen bei Immobilienerbschaft und -schenkung<\/h2>\n<p>Das Jahressteuergesetz 2024 bringt bedeutende Verbesserungen f\u00fcr Menschen, die eine Immobilie erben oder geschenkt bekommen. Die neue Stundungsregelung erm\u00f6glicht es, die anfallende Steuer \u00fcber einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu bezahlen, wenn diese nur durch den Verkauf der Immobilie aufgebracht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<h3>Breiter Anwendungsbereich der neuen Regelung beim Erben und Verschenken von Immobilien<\/h3>\n<p>Die Stundungsm\u00f6glichkeit wurde deutlich ausgeweitet und gilt nun f\u00fcr alle Arten von Wohnimmobilien. Dies schlie\u00dft ein:<\/p>\n<ul>\n<li>Selbst genutzte Eigenheime<\/li>\n<li>Vermietete Wohnungen<\/li>\n<li>Wohnungen in Mehrfamilienh\u00e4usern<\/li>\n<li>Immobilien, die nach der Erbschaft oder Schenkung vermietet werden<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Praktische Bedeutung f\u00fcr Erben<\/h3>\n<p>Die Neuregelung verhindert, dass Erben oder Beschenkte gezwungen sind, die Immobilie kurzfristig zu verkaufen, nur um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bezahlen zu k\u00f6nnen. Dies ist besonders wichtig bei Immobilien mit hohem Wert oder wenn keine anderen liquiden Mittel zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<h3>Besonderheit bei ausl\u00e4ndischen Immobilien<\/h3>\n<p>F\u00fcr Immobilien in Drittstaaten gelten besondere Voraussetzungen. Eine Stundung ist nur m\u00f6glich, wenn mit dem betreffenden Staat ein steuerlicher Informationsaustausch besteht und die Steuerforderungen dort auch durchgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Neue Regelungen bei der Geb\u00e4udeabschreibung<\/h2>\n<p>Besonders interessant f\u00fcr Vermieter und Investoren sind die \u00c4nderungen bei der Geb\u00e4udeabschreibung. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gibt es hier mehr Flexibilit\u00e4t: Nach dem Ende einer Sonderabschreibung, wie sie etwa beim Mietwohnungsneubau m\u00f6glich ist, k\u00f6nnen Sie die weitere Abschreibung nun nach dem Restwert und einem speziellen Prozentsatz berechnen.<\/p>\n<h3>Was bedeutet das konkret f\u00fcr Sie?<\/h3>\n<p>Wenn Sie beispielsweise die Sonderabschreibung f\u00fcr einen Mietwohnungsneubau in Anspruch genommen haben, k\u00f6nnen Sie anschlie\u00dfend die degressive Abschreibung fortf\u00fchren. Dies ist allerdings an eine wichtige Bedingung gekn\u00fcpft \u2013 Sie m\u00fcssen bereits vor dem Ende der Sonderabschreibung die degressive Abschreibungsmethode gew\u00e4hlt haben. Diese neue Regelung ist besonders vorteilhaft, da sie r\u00fcckwirkend ab dem Steuerjahr 2023 gilt. Sie erm\u00f6glicht Ihnen eine optimierte steuerliche Planung und kann zu erheblichen Steuervorteilen f\u00fchren. Lassen Sie sich am besten von Ihrem Steuerberater aufzeigen, wie Sie diese neue Regelung f\u00fcr Ihre speziellen Immobilieninvestitionen optimal nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Digitalisierung im Bausektor: Neue Regelungen zum Steuerabzug<\/h2>\n<p>Ab dem 1. Januar 2026 modernisiert das Finanzamt die Verwaltung von Bausteuerabz\u00fcgen. Nach \u00a7 48c des Einkommensteuergesetzes (EStG) m\u00fcssen Antr\u00e4ge auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages dann elektronisch eingereicht werden.<\/p>\n<h3>Was bedeutet das f\u00fcr Sie als Bauherr oder Auftraggeber?<\/h3>\n<p>Wenn Sie Bauleistungen in Auftrag geben und einen Erstattungsantrag stellen m\u00f6chten, erfolgt dies k\u00fcnftig ausschlie\u00dflich \u00fcber das elektronische System des Finanzamts. Dies soll die Bearbeitung beschleunigen und den Verwaltungsaufwand reduzieren.<\/p>\n<h3>Wichtige Ausnahmeregelung<\/h3>\n<p>Der Gesetzgeber hat eine wichtige H\u00e4rtefallregelung eingebaut: W\u00fcrde die elektronische Antragstellung f\u00fcr Sie eine &#8222;unbillige H\u00e4rte&#8220; darstellen, k\u00f6nnen Sie weiterhin den klassischen Papierweg nutzen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>Sie keinen Internetzugang haben.<\/li>\n<li>Die technische Ausstattung fehlt.<\/li>\n<li>Sie aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht in der Lage sind, elektronische Antr\u00e4ge zu stellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die neue Regelung ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung der Finanzverwaltung, beh\u00e4lt aber durch die H\u00e4rtefallregelung die n\u00f6tige Flexibilit\u00e4t f\u00fcr besondere Situationen.<\/p>\n\n\t<section class=\"section no-print kontaktieren  nehmen col-pb-0 pt-80 pb-40\" id=\"section_314574470\">\n\t\t<div class=\"section-bg fill\" >\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\n\n\t\t<\/div>\n\n\t\t\n\n\t\t<div class=\"section-content relative\">\n\t\t\t\n\n<div class=\"row align-middle\"  id=\"row-474028672\">\n\n\n\t<div id=\"col-1356820552\" class=\"col medium-8 small-12 large-8\"  data-animate=\"fadeInUp\">\n\t\t\t\t<div class=\"col-inner\"  >\n\t\t\t\n\t\t\t\n\n\t<div id=\"text-1447353385\" class=\"text h2-p\">\n\t\t\n\n<p>Contact us \u2013 we are always available<\/p>\n\t\t\t<\/div>\n\t\n\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\n\t\n\n\t<div id=\"col-427899417\" class=\"col medium-4 small-12 large-4\"  data-animate=\"fadeInUp\">\n\t\t\t\t<div class=\"col-inner\"  >\n\t\t\t\n\t\t\t\n\n\n\t\t<div class=\"icon-box featured-box icon-box-center text-center\"  >\n\t\t\t\t\t<div class=\"icon-box-img\" style=\"width: 260px\">\n\t\t\t\t<div class=\"icon\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"icon-inner\" >\n\t\t\t\t\t\t<img decoding=\"async\" width=\"300\" height=\"175\" src=\"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/Kontakt-300x175.png\" class=\"attachment-medium size-medium\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/Kontakt-300x175.png 300w, https:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/Kontakt.png 720w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"icon-box-text last-reset\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\n\n<p><a href=\"http:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/Path-219973.svg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-537\" src=\"http:\/\/rogers.serverwaketo1001.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/Path-219973.svg\" alt=\"\" \/><\/a><\/p>\n<a href=\"\/en\/kontakt\/\" class=\"button primary\" >\n\t\t<span>CONTACT US<\/span>\n\t<\/a>\n\n\n\n\t\t<\/div>\n\t<\/div>\n\t\n\t\n\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\n\t\n\n<\/div>\n\n\t\t<\/div>\n\n\t\t\n<style>\n#section_314574470 {\n  padding-top: 30px;\n  padding-bottom: 30px;\n}\n<\/style>\n\t<\/section>\n\t\n<h2>\u00c4nderungen bei der Gewerbesteuer ab 2025: Neue Regelung zur Grundbesitzk\u00fcrzung<\/h2>\n<p>Das Jahressteuergesetz 2024 bringt eine wichtige Neuerung bei der gewerbesteuerlichen Behandlung von Grundbesitz. Die Regelung betrifft die sogenannte &#8222;einfache Grundbesitzk\u00fcrzung&#8220;, die im Gewerbesteuergesetz verankert ist.<\/p>\n<h3>Was \u00e4ndert sich bei der Gewerbesteuer konkret?<\/h3>\n<p>Nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Grundbesitzk\u00fcrzung neu strukturiert. Ab dem Erhebungszeitraum 2025 orientiert sich die K\u00fcrzung an der tats\u00e4chlich als Betriebsausgabe verbuchten Grundsteuer.<\/p>\n<h3>Praktische Bedeutung f\u00fcr Unternehmen<\/h3>\n<ul>\n<li>Die K\u00fcrzung wird direkt an die real gezahlte Grundsteuer gekoppelt.<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich ist der tats\u00e4chliche Erhebungszeitraum.<\/li>\n<li>Die Neuregelung schafft mehr Transparenz bei der steuerlichen Behandlung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese \u00c4nderung vereinfacht die Berechnung und stellt einen direkteren Bezug zwischen der gezahlten Grundsteuer und der m\u00f6glichen K\u00fcrzung her. Unternehmen sollten ihre Buchhaltung entsprechend anpassen, um ab 2025 von der Neuregelung zu profitieren.<\/p>\n<h2>Neue Regelungen zur Grunderwerbsteuer: Pr\u00e4zisere Definition von Gesellschaftsverm\u00f6gen<\/h2>\n<p>Das Jahressteuergesetz 2024 bringt wichtige Klarstellungen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Die Neuregelungen zielen darauf ab, Steuervermeidungsstrategien zu unterbinden.<\/p>\n<h3>Klare Definition des Gesellschaftsverm\u00f6gens<\/h3>\n<p>Das Gesetz definiert nun in \u00a7 1 Abs. 4a GrEStG eindeutig, wann ein Grundst\u00fcck zum Verm\u00f6gen einer Gesellschaft geh\u00f6rt:<\/p>\n<ul>\n<li>Ma\u00dfgeblich ist die Gesellschaft, die zuletzt einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang durchgef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>Die Zuordnung bleibt bestehen, solange keine R\u00fcckabwicklung erfolgt.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Schutz vor Missbrauch<\/h3>\n<p>Die neue Regelung verhindert Gestaltungen zur Steuervermeidung:<\/p>\n<ul>\n<li>R\u00fcckg\u00e4ngig gemachte Erwerbsvorg\u00e4nge werden nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Zur\u00fcckerworbene Grundst\u00fccke fallen unter besondere Pr\u00fcfung.<\/li>\n<li>Die Regelung greift bei allen relevanten Gesellschaftstransaktionen.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Zeitliche Anwendung<\/h3>\n<p>Die neuen Vorschriften gelten:<\/p>\n<ul>\n<li>F\u00fcr alle neuen Erwerbsvorg\u00e4nge nach Verk\u00fcndung des Gesetzes.<\/li>\n<li>R\u00fcckwirkend f\u00fcr bestimmte fr\u00fchere Transaktionen.<\/li>\n<li>Bei allen gesellschaftsrechtlichen \u00dcbertragungen von Grundst\u00fccken.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Pr\u00e4zisierung schafft Rechtssicherheit und schlie\u00dft bisherige Interpretationsspielr\u00e4ume bei der Grunderwerbsteuer.<\/p>\n<h2>Ausblick: Bessere Chancen durch neue Wohngemeinn\u00fctzigkeit<\/h2>\n<p>Ein spannendes Zukunftsthema wartet 2025: Die neue Wohngemeinn\u00fctzigkeit wird in den Katalog der gemeinn\u00fctzigen Zwecke aufgenommen. Dies er\u00f6ffnet besonders f\u00fcr sozial engagierte Immobilienbesitzer interessante Perspektiven.<\/p>\n<h2>Praktische Empfehlungen f\u00fcr Ihre Steuerplanung<\/h2>\n<p>Um von allen Neuerungen optimal zu profitieren, sollten Sie einige wichtige Punkte beachten:<\/p>\n<ul>\n<li>Sammeln Sie fr\u00fchzeitig Nachweise \u00fcber den tats\u00e4chlichen Wert Ihrer Immobilie.<\/li>\n<li>Dokumentieren Sie sorgf\u00e4ltig alle Modernisierungsma\u00dfnahmen.<\/li>\n<li>Lassen Sie sich bei gr\u00f6\u00dferen Entscheidungen von einem Steuerberater beraten.<\/li>\n<li>Planen Sie langfristig, besonders bei Investitionen in Solaranlagen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Jahressteuergesetz 2024 bringt verschiedene \u00c4nderungen f\u00fcr Immobilienbesitzer mit sich. Eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der neuen Regelungen und eine vorausschauende Planung k\u00f6nnen dabei helfen, die steuerlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr Ihre Immobilien optimal zu gestalten. Lassen Sie sich bei Fragen zu den einzelnen Ma\u00dfnahmen von einem Steuerberater beraten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. 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