Dürfen Kosten für Hausmeister-Notdienst auf den Mieter umgelegt werden?
Ausgangssituation: Vermieter legt Notdienstpauschale auf den Mieter um
Die Kosten für die Notdienstpauschale werden zu den Verwaltungskosten zugeordnet und müssen deswegen von dem Vermieter getragen werden. Eine Umlegung der Kosten auf den Mieter ist somit nicht möglich.
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Kosten für regelmäßige Hausmeisterarbeiten sind umlagefähig
Die typischen Kosten, die ein Hausmeister in einem Mehrfamilienhaus regelmäßig durchführt, zählen zu den Betriebskosten und dürfen somit auf den Mieter umgelegt werden. Dazu gehören die Kosten für Wartung-, Pflege- und Reinigungsarbeiten und sonstige typische Hausmeisteraufgaben, die in der Immobilie für Sicherheit und Ordnung sorgen. Dieser Aufgaben werden in bestimmten zeitlichen Abständen durchgeführt und zeichnen sich durch Regelmäßigkeit und Routine aus.Die Notdienstpauschale dient zur Aufnahme von Störungen und ist mit Beauftragung von erforderlichen Reparaturen verbunden, was typisch für Verwaltungstätigkeit ist. Daher dürfen Notdienstpauschale nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Die Kosten für eine Rufbereitschaft für Abzüge dürfen allerdings auf den Mieter umgelegt werden. Dies ist in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich festgelegt.
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